AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Georg Hopfenmüller (Just4Event)A Geltung
1. Für alle Geschäfte gelten allein unsere Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Aufraggebers verpflichten uns nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist München. Mit kaufmännischen Vertragspartnern ist München auch Gerichtsstand, ebenso mit Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, sind sie durch wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt
B Angebot, Lieferung, Zahlung
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ihr Inhalt wird für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Das gilt auch für von uns genannte Termine und Fristen.
2. Abrechnungsgrundlage sind die Mietpreise, die in unserer bei Vertragsschluss gültigen Preislisten aufgeführt sind. Diese Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sie gelten ab Lager München zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Mietpreise sind zu Beginn der Mietzeit fällig, Verkaufspreise bei Lieferung, oder Abholung. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, ist der Rechnungsbetrag so anzuweisen, dass er uns innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung steht. Handelt es sich um umfangreiche oder längerfristig abzuwickelnde Mietverträge, erstellen wir Akonto- oder Zwischenabrechnungen. Diese Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
4. Mit uns geschlossene Mietverträge sind Dienstverträge. Das gilt auch dann, wenn die Gerätevermietung mit der Ausführung ande¬rer Leistungen verbunden ist. Die Erweiterung zu einem Werkvertrag muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein.
5. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein, sobald eine fällige Rechnung nicht termingerecht ausgeglichen ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen zum sofortigen Ausgleich fällig zu stellen, Verzugszinsen von fünf Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen und weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
6. Ist eine unserer Lieferungen und Leistungen zu beanstanden, hat das sofort zu geschehen, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Erbringung. Die Dreitagefrist entfällt, wenn wir angemietete Geräte im Kundenauftrag installieren. In diesem Fall muss die Leistung unmittelbar vor Ort abgenommen werden. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ersetzt unser internes Lieferungs- und Leistungsprotokoll die Abnahmebestätigung des Mieters. Die Darlegung einer Beanstandung - sie hat schriftlich zu erfolgen - obliegt dem Mieter, ebenso die Beweisführung. Eine eigenmächtige Preisminderung, Aufrechnung oder Einbehaltung ist ausgeschlossen
C.Miete: Vertragsablauf
1. Jeder Mieter ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss genau zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen unsere Geräte eingesetzt werden. Das gilt vor allem bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko und einem Einsatz im Ausland. Nicht gestattet wird der Einsatz unter nicht versicherbaren Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw.
2. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme der Geräte am Lager und endet dort mit deren Rückgabe. Erfolgt die Übernahme später als vereinbart, beginnt die Mietzeit zum vereinbarten Bereitstellungstermin. Gleiches gilt bei der Rückgabe. Erfolgt sie eher als vereinbart bleibt es auch hier beim vereinbarten Termin. Der Tag der Übergabe und der Rücknahme zählen als volle Tage, wenn die Geräte vor 13 Uhr übernommen und erst nach 11 Uhr zurückgegeben werden. Kommt ein Mietgerät nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz, mindert das die zu berechnende Mietzeit nicht.
3. Die in unseren Preislisten genannte Miete für 1 Tag gilt zur Berechnung einzelner Tage. Wird die vereinbarte Mietzeit eigenmächtig überschritten, fällt für jeden weiteren Tag, auch für Samstag, Sonn- und Feiertage, ein voller Tagessatz an. Außerdem hat der Mieter für entstandene Schäden Ersatz zu leisten.
4. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist uns schriftlich so früh wie möglich mitzuteilen. Geschieht das erst in der letzten Woche vor Vertragsbeginn, wird dem Mieter eine Entschädigung von 25 Prozent des Auftragswertes zum Listenpreis in Rechnung gestellt. Die Entschädigung beträgt 50 Prozent, wenn uns der Rücktritt erst In den letzten zwei Tagen vor Vertragsbeginn mitgeteilt wird.
5. Alle Geräte unsere Leihparks werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeil zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen oder von dem beauftragten Abholer prüfen zu lassen. Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in der Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben. Wir vermieten ab Lager, so dass das Transportrisiko allein beim Mieter liegt. Das gilt auch dann, wenn wir den Transport für ihn ausführen oder ausführen lassen. Wird eine Mietsache ins Ausland verbracht, ist es Pflicht des Mieters, das Zollverfahren ordnungsgemäß auf seine Kosten abzuwickeln. Rücklieferungen müssen frei Haus an unser Lager erfolgen. Bei der Rückgabe unserer Gerate bestätigen wir die empfangene Stückzahl und halten offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt wird die Vollständigkeit der Mietobjekte und deren Freiheit von Mängeln. Eine Freistellung dieser Art ist erst nach fachge¬rechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt informieren wir den Mieter sofort. Darüber hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in welchem Umfang bei der Auftragsabrechnung Verbrauchsmaterial wie Filterfolien, Brenner, Batterien usw. zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem Mieter zum Tageslistenpreis unseres Lieferanten berechnet.
6. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug sind wir jederzeit berechtigt, den weiteren Einsatz der von uns gemieteten Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und deren Rückgabe zu verlagen Zur Durchsetzung diese Rechts hat uns der Mieter den Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen, in denen sich unsere Geräte befinden.
D Miete: Haftung
1. Der Mieter haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur Rückgabe. Er haftet auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie Besitzverlust durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ebenso haftet der Mieter für alle Schäden, die er beim Einsatz unserer Geräte anderen zufügt, gleichgültig ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden infolge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens.
2. Unsere Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die dafür ausreichend qualifiziert sind, die die einschlägigen Sicherungsvorschriften kennen und sie einzuhalten auch in der Lage sind. Die Umsetzung dieser Auflage obliegt dem Mieter.
3. Reparaturen an Mietgeräten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen oder veranlasst werden, sondern nur von uns. Ist eine Reparatur auf unsachgemäße Bedienung, falschen Einsatz oder Überdurchschnittliche Abnutzung zurückzuführen, hat der Mieter die Kosten zu tragen und für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten.
4. Auf unserer Seite ist eine Haftung für direkte und indirekte Schäden, die eine Störung oder ein Ausfall eines Mietgeräts verursacht hat, ausgeschlossen. Das gilt auch bei grobem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen sowie einer von uns zu vertretenden Fahrlässigkeit, wenn sie geringfügig ist.
5. Für Gegenstände und Materialien jeglicher Art, die uns zur Weiterverarbeitung oder Aufbewahrung übergeben werden, haften wir nicht, auch nicht für abgestellte Fahrzeuge und deren Ladung.
E Miete: Versicherung
1. Der Mieter ist selbst verpflichtet eine Versicherung abzuschließen, falls er es für notwendig erachtet. Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind keinerlei Versicherungskosten im Preis enthalten. Seitens Just4Event besteht keinerlei Versicherung, weder für die Geräte selbst, noch für etwaige durch die Geräte verursachte Schäden.
2. Bei einem Geräteeinsatz unter erhöhtem Risiko ist der Mieter verpflichtet, sowohl für ausreichende Sicherung der Geräte zu sorgen, als auch die bei diesem Einsatz tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und ausdrücklich zu besonderer Sorgfalt anzuhalten.
3. Im Fall einer Weitervermietung von uns gemieteter Geräte - sie bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung - ist der Mieter verpflichtet, für eigenen Versicherungsschutz zu sorgen und einen etwaigen Schadensfall mit seiner Versicherung abzuwickeln Eine Inanspruchnahme unserer Versicherung durch den Mieter ist ausgeschlossen.